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Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen
§ 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
§ 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
§ 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
§ 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
§ 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
§ 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
§ 225 Anerkennungsverfahren
§ 226 Blindenwerkstätten
§ 227 Verordnungsermächtigungen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – - SGB IX)
§ 226 Blindenwerkstätten
Die §
§ 223
und
224
sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.