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Kapitel 5 - Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
§ 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
§ 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
§ 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
§ 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
§ 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 182 Zusammenarbeit
§ 183 Verordnungsermächtigung
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – - SGB IX)
§ 183 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stufenvertretungen zu erlassen.