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Sechster Unterabschnitt - Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
§ 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
§ 47 Höhe des Verletztengeldes
§ 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische Versorgungseinrichtungen und private Krankenversicherungen
§ 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
§ 49 Übergangsgeld
§ 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
§ 51
§ 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)
§ 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §
§ 46
bis
51
des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.