(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere 1. Erstversorgung, 2. ärztliche Behandlung, 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 5. häusliche Krankenpflege, 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.