(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

    1. Erstversorgung,

    2. ärztliche Behandlung,

    3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,

    4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

    5. häusliche Krankenpflege,

    6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,

    7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.