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Vierter Abschnitt - Sonstige Vorschriften
§ 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
§ 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
§ 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)
§ 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, gilt
ยง 151
des Sechsten Buches entsprechend.