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Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 130 Örtliche Zuständigkeit
§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
§ 133 Zuständigkeit für Versicherte
§ 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
§ 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
§ 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
§ 138 Unterrichtung der Versicherten
§ 139 Vorläufige Zuständigkeit
§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.