Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe
§ 306 Grundsatz
§ 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
§ 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
§ 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
§ 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
§ 308 Umstellungsrenten
§ 309 Neufeststellung auf Antrag
§ 310 Erneute Neufeststellung von Renten
§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
§ 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
§ 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
§ 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach
§ 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.
Juli 1991 (BGBl.
I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach
§ 22a des Fremdrentengesetzes
begrenzt worden sind, ist neu festzustellen.
Bei der Neufeststellung der Rente sind
§ 6 Abs. 2 oder 3
und
§ 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
,
§ 22a des Fremdrentengesetzes
und
§ 307b
in der am 1.
Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des
§ 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
.