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Dritter Titel - Verfahren
§ 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
§ 283 (weggefallen)
§ 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
§ 284a
§ 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
§ 286 Versicherungskarten
§ 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
§ 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 286d Beitragserstattung
§ 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
§ 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten.
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.