(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) und den Ausgleichsbedarf (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres 1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10 2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen.