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Fünfter Titel - Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 210 Beitragserstattung
§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
§ 212 Beitragsüberwachung
§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
§ 212 Beitragsüberwachung
Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind.
Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.