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Vierter Unterabschnitt - Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
§ 120g Externe Teilung
§ 120h Abzuschmelzende Anrechte
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
§ 120g Externe Teilung
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach
§ 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes
in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach
§ 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
festgesetzt wurde.