Zwölfter Abschnitt. - Beziehungen zu Leistungserbringern in
Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist
§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.