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Achter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 132 Versorgung mit Haushaltshilfe
§ 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
§ 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
§ 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
§ 132e Versorgung mit Schutzimpfungen
§ 132f Versorgung durch Betriebsärzte
§ 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
§ 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen
§ 134
§ 134a Versorgung mit Hebammenhilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach
§ 39c
schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.