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Vierter Titel - Vermögen
§ 80 Verwaltung der Mittel
§ 81 Betriebsmittel
§ 82 Rücklage
§ 83 Anlegung der Rücklage
§ 84 Beleihung von Grundstücken
§ 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen
§ 86 Ausnahmegenehmigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) (SGB 4)
§ 84 Beleihung von Grundstücken
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.