(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.

(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind die Versicherungsträger, die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, die Gemeindeverwaltungen, die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Bundesagentur für Arbeit.

(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass an Stelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.