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Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung
§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten
§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) (SGB 4)
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
§ 23c Absatz 2
gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11.
April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.