(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

    1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;

    2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

    3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

    4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.