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Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung
§ 81 Grundsatz
§ 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 83 Weiterbildungskosten
§ 84 Lehrgangskosten
§ 85 Fahrkosten
§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
§ 87 Kinderbetreuungskosten
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 87 Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.