(1) Förderungsbedürftig sind junge Menschen, 1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, 2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und 3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.
(2) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.