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Erster Unterabschnitt - Verfassung
§ 371 Selbstverwaltungsorgane
§ 372 Satzung und Anordnungen
§ 373 Verwaltungsrat
§ 374 Verwaltungsausschüsse
§ 374a
§ 375 Amtsdauer
§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung.
Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.