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Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§ 346 Beitragstragung bei Beschäftigten
§ 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
§ 348 Beitragszahlung für Beschäftigte
§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger
§ 351 Beitragserstattung
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.
Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.
§ 24
des Vierten Buches findet keine Anwendung.