Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Erster Unterabschnitt - Beiträge
§ 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
§ 343
§ 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
§ 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
§ 345a Pauschalierung der Beiträge
§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.