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Dritter Unterabschnitt - Auskunftspflichten
§ 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
§ 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.