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Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 119 Übergangsgeld
§ 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
§ 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
§ 122 Ausbildungsgeld
§ 123 Bedarf bei Berufsausbildung
§ 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung
§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
§ 126 Einkommensanrechnung
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 80 Euro monatlich zugrunde gelegt.