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Erster Unterabschnitt - Grundsätze
§ 112 Teilhabe am Arbeitsleben
§ 113 Leistungen zur Teilhabe
§ 114 Leistungsrahmen
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
§ 114 Leistungsrahmen
Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.