(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können.
(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Vollendung eines Lebensalters von 1947 1 65 Jahren und 1 Monat 1948 2 65 Jahren und 2 Monaten 1949 3 65 Jahren und 3 Monaten 1950 4 65 Jahren und 4 Monaten 1951 5 65 Jahren und 5 Monaten 1952 6 65 Jahren und 6 Monaten 1953 7 65 Jahren und 7 Monaten 1954 8 65 Jahren und 8 Monaten 1955 9 65 Jahren und 9 Monaten 1956 10 65 Jahren und 10 Monaten 1957 11 65 Jahren und 11 Monaten 1958 12 66 Jahren 1959 14 66 Jahren und 2 Monaten 1960 16 66 Jahren und 4 Monaten 1961 18 66 Jahren und 6 Monaten 1962 20 66 Jahren und 8 Monaten 1963 22 66 Jahren und 10 Monaten ab 1964 24 67 Jahren.
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.