(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er geht der Leistungsabsprache nach § 12 vor. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Sozialhilfe zusammen mit 1. dem Leistungsberechtigten, 2. einer Person ihres Vertrauens und 3. den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit a) dem behandelnden Arzt, b) dem Gesundheitsamt, c) dem Landesarzt, d) dem Jugendamt und e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 des Neunten Buches mindestens 1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts, 2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten, 3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen, 4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung und 5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten.
(5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungsberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten.