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Erster Abschnitt - Kostenersatz
§ 102 Kostenersatz durch Erben
§ 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)
§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.