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Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit
§ 88 Auftrag
§ 89 Ausführung des Auftrags
§ 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
§ 91 Erstattung von Aufwendungen
§ 92 Kündigung des Auftrags
§ 93 Gesetzlicher Auftrag
§ 94 Arbeitsgemeinschaften
§ 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
§ 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 93 Gesetzlicher Auftrag
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten
§ 89 Abs. 3 und 5
sowie
§ 91 Abs. 1 und 3
entsprechend.