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Erster Titel - Verfahrensgrundsätze
§ 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
§ 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
§ 10 Beteiligungsfähigkeit
§ 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
§ 12 Beteiligte
§ 13 Bevollmächtigte und Beistände
§ 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
§ 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 16 Ausgeschlossene Personen
§ 17 Besorgnis der Befangenheit
§ 18 Beginn des Verfahrens
§ 19 Amtssprache
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
§ 21 Beweismittel
§ 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
§ 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
§ 24 Anhörung Beteiligter
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.
Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.