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Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 54 Vergleichsvertrag
§ 55 Austauschvertrag
§ 56 Schriftform
§ 57 Zustimmung von Dritten und Behörden
§ 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
§ 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 56 Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.