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Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
§ 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
§ 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
§ 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
§ 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
§ 107 Erfüllung
§ 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
§ 109 Verwaltungskosten und Auslagen
§ 110 Pauschalierung
§ 111 Ausschlussfrist
§ 112 Rückerstattung
§ 113 Verjährung
§ 114 Rechtsweg
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 112 Rückerstattung
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.