(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

    1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3,

    2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,

    3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,

    4. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

    5. die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnahmen zur Gewährung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

    6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.