(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind fünf der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 bis 3, anzufertigen:

    1. eine zwölffädige Leine von 7 Millimeter Durchmesser und 40 Meter Länge mit zwei Schlaufenspleißen,

    2. ein vierschäftiges Hanfseil von mindestens 24 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge nach Vorgabe mit eingespleißtem Knoten auf einer und aufgenähtem Takling auf der anderen Seite; zudem aus dem gleichen Seil eine Reißprobe mit zwei eingespleißten Schlaufen,

    3. ein endloses Faserseil von mindestens 24 Millimeter Durchmesser und 2,50 Meter Umfang in Grummetausführung,

    4. ein vierkardeeliges Seil in Kabelschlag von mindestens 40 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge,

    5. ein Sicherheitsnetz nach vorgegebenen Abmessungen und Festigkeitsangaben oder eine handgestrickte Hängematte,

    6. eine Knüpfarbeit in Makrameeart,

    7. ein Kernmantelgeflecht von mindestens 20 Millimeter Durchmesser mit einer eingesteckten Schlaufe und einer Kausche,

    8. eine endlose Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang,

    9. ein achtlitziges Quadratgeflecht von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Länge mit einer eingespleißten Kausche auf einer und mit Schlaufenspleiß auf der anderen Seite.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen mit Maßangaben und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Skizzen mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.