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Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
§ 29 Bekanntmachungserlaubnis
§ 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
See-Umweltverhaltensverordnung
(Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt - SeeUmwVerhV)
§ 29 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amtlichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkommens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser-Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen.