Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen: 1. den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,
2. das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.