1. die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
2. ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
3. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
4. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.