(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung.