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Fünfter Abschnitt - Ruhender Verkehr
§ 32 Ankern
§ 33 Anlegen und Festmachen
§ 34 Umschlag
§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
§ 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
§ 34 Umschlag
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach
§ 60 Abs. 1
hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.