(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschriften des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt.
(2) Ist in einem Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens ein Fonds errichtet worden, so ist die Vollziehung eines Arrests in das Vermögen einer Person, für die der Fonds errichtet worden ist, wegen eines gegen den Fonds verfolgbaren Anspruchs aufzuheben. Zur Abwendung eines solchen Anspruchs geleistete Sicherheiten sind freizugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar ist.