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5. - Bundeslotsenkammer
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
Seelotsgesetz
(Gesetz über das Seelotswesen - SeeLG)
§ 40
Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlich ist.
Die Lotsenbrüderschaften haben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Beiträge zu leisten.