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4. - Lotsenbrüderschaften
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
Seelotsgesetz
(Gesetz über das Seelotswesen - SeeLG)
§ 33
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft betrifft.