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Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1a (weggefallen)
§ 2
§ 3
§ 4
Seelotsgesetz
(Gesetz über das Seelotswesen - SeeLG)
§ 1
Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet.
Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.