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Erster Abschnitt - Ausbildung
§ 1 Durchführung der Ausbildung
§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung
§ 3 Theoretische Ausbildung
§ 4 Praktische Ausbildung
§ 5 Ausbildungsnachweise
§ 6 Verkürzung der Ausbildungszeit
§ 7 Prüfungsverfahren
§ 8 Prüfungsinhalte
§ 9 Prüfungsentscheidung
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Prüfungszeugnis
Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
(Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen - SeeLAuFV)
§ 11 Prüfungszeugnis
Jedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszuhändigen.