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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Besatzungsmitglieder
§ 4 Reeder
§ 5 Kapitän und Stellvertreter
§ 6 Schiffsoffiziere
§ 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder
§ 8 Datenschutz
§ 9 Abweichende Vereinbarungen
SeeArbG
(Seearbeitsgesetz - SeeArbG)
§ 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder
Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr nicht vollendet haben.