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Unterabschnitt 1 - Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§ 28 Heuervertrag
§ 29 Information über Beschäftigungsbedingungen
§ 30 Dienstantritt
§ 31 Anreisekosten
§ 32 Dienstleistungspflicht
§ 33 Dienstbescheinigung
SeeArbG
(Seearbeitsgesetz - SeeArbG)
§ 32 Dienstleistungspflicht
Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist.
Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.