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Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsregelung
§ 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
See-Berufsausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt - See-BAV)
§ 29 Übergangsregelung
Vor dem 15.
September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.