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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
§ 3 Aufgaben der zuständigen Stelle
See-Berufsausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt - See-BAV)
§ 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich anerkannt.