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Teil 4 - Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
§ 40 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
§ 41 Geheimhaltung; Vertraulichkeit
§ 42 Schutz der Arbeitnehmervertreter
§ 43 Missbrauchsverbot
§ 44 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
SE-Beteiligungsgesetz
(Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft - SEBG)
§ 40 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.