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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anzuwendende Vorschriften
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Eintragung
§ 4 Zuständigkeiten
SE-Ausführungsgesetz
(Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) - SEAG)
§ 4 Zuständigkeiten
Für die Eintragung der SE und für die in Artikel 8 Abs. 8, Artikel 25 Abs. 2 sowie den Artikeln 26 und 64 Abs. 4 der Verordnung bezeichneten Aufgaben ist das nach den §
§ 376
und
377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bestimmte Gericht zuständig.
Das zuständige Gericht im Sinne des Artikels 55 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung bestimmt sich nach
§ 375 Nr. 4
,
§§ 376
und
377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
.